vorläufige Sicherung als Überschwemmungsgebiete

Im Amtsblatt für den Landkreis Regensburg wurde am 10. April die vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten für die Flutpolder "Eltheim" und "Wörthhof" bekannt gemacht. Diese Flächen gelten ab diesem Zeitpunkt als "vorläufig gesichert".

Diese Bekanntmachung ist u. a. im Internet auf den Seiten des Landkreises Regensburg hier einzusehen.

Diese vorläufige Sicherung geschieht aufgrund § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und ist in Art. 47 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) genauer beschrieben.

Auszug aus dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

§ 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

(1) 1Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. 2Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1. innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denenein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und

2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete

als Überschwemmungsgebiete fest. 2Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. 3Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. 4Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) 1Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

Auszug aus dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG)

Art. 47
Vorläufige Sicherung

(1) 1 Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 2 WHG und Wildbachgefährdungsbereiche, die von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden oder von den Gemeinden ermittelt und kartiert wurden und noch nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, gelten als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wenn sie als solche ortsüblich bekannt gemacht sind. 2 Satz 1 gilt für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gemachte Überschwemmungsgebiete entsprechend. 3 Die vorläufige Sicherung nach Satz 1 entfällt, soweit ein Überschwemmungsgebiet bereits in einem für verbindlich erklärten Regionalplan als Vorranggebiet für den Hochwasserschutz ausgewiesen ist; § 78 Abs. 3 WHG gilt im Vorranggebiet entsprechend.

(2) 1 Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Bekanntmachung im Sinn des Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der vollständigen Karten zu bewirken; liegt zu diesem Zeitpunkt eine Bewertung des Hochwasserrisikos nach Art. 45 nicht vor, ist die vorläufige Sicherung mindestens auf die im ermittelten Gebiet gelegenen im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs und auf Grundstücke zu erstrecken, für die nach § 1 Abs. 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung eine Baufläche oder ein Baugebiet im Flächennutzungsplan dargestellt oder in einem Bebauungsplan festgesetzt ist. 2 Für die Bekanntmachung gelten Art. 73 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend; in der Bekanntmachung sind Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme in das Kartenwerk zu bestimmen und dessen Fundstelle im Internet anzugeben.

(3) 1 Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. 2 Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. 3 Im begründeten Einzelfall kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden.